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FAQs zur Weiterbildungsbefugnis

Sichern Sie den Nachwuchs, stärken Sie Ihr Zentrum und profitieren Sie von den Vorteilen einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten!


In fünf Fragestellungen haben wir für Sie die wichtigsten Kriterien für die Beantragung der Weiterbildungsbefugnis "Innere Medizin/Nephrologie", den Ablauf der Weiterbildung und die Vorteile der Anstellung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten zusammengefasst.

Ihr Ansprechpartner beim DN

RA Alexander Leven

"Mein Tipp: Sprechen Sie Ihre ansässigen Kliniken auf eine Kooperation für die Weiterbildung in Form eines Rotationssystems an."


  • 1. Welche Voraussetzungen muss ich für die Beantragung der Weiterbildungsbefugnis "Innere Medizin und Nephrologie" bei einer Ärztekammer erfüllen?

    • Es erfolgt keine Erteilung der Weiterbildungsbefugnis unmittelbar nach Erwerb des Facharztes oder der Zusatzbezeichnung.

    • Für den Erhalt einer Weiterbildungsbefugnis muss eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung „Innere Medizin und Nephrologie“ nachgewiesen werden. Nach der M-WBO (Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer) ist die Mindestvoraussetzung eine zweijährige regelmäßige Tätigkeit in dem beantragten Facharztgebiet. Die Regelungen in den WBO der Landesärztekammern können davon abweichen.

    • Die Weiterbildungsbefugnis ist grundsätzlich auf eine Facharztweiterbildung und/oder einen Schwerpunkt und/oder eine Zusatzweiterbildung begrenzt.

    • Die Praxis muss die Voraussetzungen für eine geeignete Weiterbildungsstätte erfüllen. Dazu erlassen die Landesbehörden und/oder die Landesärztekammern Richtlinien.

    • Vorgaben der WBO der zuständigen Ärztekammer zum Inhalt der Weiterbildung müssen erfüllt sein. Die in den alten WBO festgelegten Mindestweiterbildungszeiten und Katalogleistungen wurden in der neuen M-WBO von 2018 in Kompetenzen überführt und erweitert. Es gibt jetzt detailliert benannte kognitive Kompetenzen, Methodenkompetenzen und abgestufte Handlungskompetenzen, die in einem fachspezifischen Logbuch beschrieben und zu dokumentieren sind.

  • 2. Was muss ich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Weiterbildung beachten und wie viel Anleitung bedarf der Weiterbildungsassistent?

    • Die Weiterbildung liegt in der persönlichen Verantwortung der weiterbildenden Ärztin oder des Arztes. Es ist auch möglich, dass mehrere Ärzte einer Praxis eine Weiterbildungsbefugnis erhalten. Kooperationen mit Krankenhäusern und anderen Praxen sind, mit vorheriger Genehmigung der Ärztekammer, ebenfalls möglich.

    • Es ist kein Wechsel des zur Weiterbildung befugten Arztes/der verantwortlichen Ärzte möglich:
      >> Ausnahme: Urlaub des weiterbildenden Arztes (max. sechs Wochen im Jahr); in Einzelpraxen muss ggf. eine fachgleiche Vertretung gegenüber der Ärztekammer nachgewiesen werden, um eine Aussetzung der Weiterbildung zu vermeiden. Ein Arzt in Weiterbildung kann berufs- und vertragsarztrechtlich eine Praxis oder Praxisstätte nicht eigenverantwortlich in Abwesenheit des weiterbildenden Arztes führen.

    • Die Weiterbildung ist durch zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte, die zeitversetzt im Ergebnis ganztätig arbeiten, möglich. Einzelne Aspekte der Weiterbildung können ausgegliedert werden, wenn ihre Durchführung an der genehmigten Weiterbildungsstätte nicht möglich ist. Dies muss im Curriculum vermerkt und von der zuständigen Kammer vorab genehmigt werden.

    • Nach dem Vertragsarztrecht darf pro voll zugelassenen Arzt mit Genehmigung der KV nur ein Weiterbildungsassistent in Vollzeit oder zwei Ärzte in Teilzeitweiterbildung beschäftigt werden (LSG NRW L 11 KA 68/05).

    • Der weiterbildende Arzt muss ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung erstellen, hierbei kann er sich an dem Weiterbildungsplan der Ärztekammer orientieren. In der aktuellen M-WBO ist vorgesehen, dass von der Bundesärztekammer hierfür sogenannte „fachlich empfohlene Weiterbildungspläne“ (FEWP) zur didaktischen Orientierung angeboten werden.

    • Der weiterbildende Arzt soll den Assistenten anleiten und überwachen. Die persönliche Anleitung darf aber nicht mit ständiger Aufsicht verwechselt werden, hierfür ist ein angemessenes Gleichgewicht zu finden. Je weiter die Weiterbildung fortgeschritten ist, desto mehr Freiraum und Verantwortung sollten dem Assistenten gegeben werden. Eine persönliche Kontrolle durch den befugten Arzt sollte aber jederzeit möglich sein. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich mit dem Assistenten im Behandlungsraum aufhält, aber nahebei in den Praxisräumen.

    • Der Assistent ist bereits approbierter Arzt und daher grundsätzlich in der Lage, allgemeine ärztliche Leistungen selbstständig und verantwortlich zu erbringen. Gleichzeitig soll er die theoretischen und praktischen Fähigkeiten erlernen, die für den speziellen Facharztstatus des Nephrologen relevant sind.

    • Mindestens einmal im Jahr muss ein verpflichtendes Beurteilungsgespräch mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt, ggf. auch nach jedem zwischenzeitigen Weiterbildungsabschnitt stattfinden. Wie jeder Weiterbildungsfortschritt muss das Gespräch zeitnah im elektronischen Logbuch (eLogbuch) eingetragen werden.

    • Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Weiterbildung neben dem bestätigten eLogbuch ein Zeugnis über die abgeleistete Weiterbildungszeit auszustellen, das folgende wesentliche Inhalte umfassen muss:
      >> Angaben über den zeitlichen Umfang der (Teilzeit-)Beschäftigungen und eventuelle Unterbrechungen der Weiterbildung.
      >> Darstellung der Weiterbildungsstätte (technische Voraussetzung, Größe, Personal, Tätigkeitsprofil etc.)
      >> Darstellung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
      >> Tabellarische Dokumentationen von Eingriffen oder Spezialleitungen, evtl. ergänzend zum eLogbuch
      >>Stellungnahme zur fachlichen Eignung als zukünftiger „Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie“

  • 3. Wie läuft das Verfahren der Befugniserteilung bei der zuständigen Ärztekammer ab?

    • Der Antrag besteht aus einem Basisformular und dem fachspezifischen Erhebungsbogen.

    • Sowohl die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als auch die Zulassung als Weiterbildungsstätte sind Antragsverfahren bei der Ärztekammer oder der zuständigen Behörde, die meist zusammen geprüft werden.

    • Das gegliederte Weiterbildungsprogramm der Weiterbildungsstätte muss dem Antrag an die Kammer beiliegen.

    • Die Mitteilung der Entscheidung über die Befugnis erfolgt in der Regel 6 bis 8 Wochen nach Antragstellung in Form eines Bescheids. Die Befugnis entsteht mit Datum des Bescheids und gilt nicht rückwirkend.

    • Die Befugnis wird in manchen Bundesländern zum Teil unbefristet vergeben, andere Landesärztekammern erteilen nur eine zeitlich befristete Weiterbildungsbefugnis. Die Befristung erfolgt unterschiedlich für 5 bis zu 8 Jahren.

    • Die Kosten und Gebühren sind abhängig von der Gebührenordnung der jeweiligen Ärztekammer; zwei Beispiele:
      >> Ärztekammer Nordrhein: Verfahrensgebühr von 75,00 €
      >> Ärztekammer Baden-Württemberg: Gebührenrahmen von 50,00 € - 550,00 € (in der Regel 153,00 €).

  • 4. Welche Vorteile bringt mir die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten und wie wirken sich die Leistungen des Weiterbildungsassistenten auf die Praxis aus?

    • Der Weiterbildungsassistent bietet neben der Anforderung der fachspezifischen Anleitung auch Arbeitsentlastung und Unterstützung in der Praxis, ohne dass es eines weiteren Versorgungsauftrags bedarf.

    • Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten erlaubt es der Praxis, ihren Praxisumfang während der Weiterbildung geringfügig zu erhöhen (ähnlich Job-Sharing). Dies wird unterschiedlich gehandhabt und ist mit der zuständigen KV vorweg zu klären.

    • Die Weiterbildungszeit kann als kollegiale und wechselseitige Kennenlernphase vor dem Einstieg genutzt werden und eine Bindung möglicher zukünftiger Nachfolger an die Praxis bedeuten.

    • Bei einer Kooperation mit einem weiterbildungsberechtigten Klinikum in einem abgestimmten Programm findet zugleich eine bessere Verzahnung der lokalen ambulanten und stationären Nephrologie statt.

    • Das ambulante Zentrum bietet mehr und besondere Weiterbildungsmöglichkeiten, auch inhaltlich abweichend von einer Klinik. Praxisweiterbildung erhöht damit auch die Anzahl und die Qualität der Nephrologen in Deutschland und sichert somit die Zukunft der Nephrologie.

  • 5. Kann der Weiterbildungsassistent auch nach Abschluss der Weiterbildung beschäftigt werden?

    • Der Weiterbildungsassistent wird für die Dauer der Weiterbildung in der Praxis angestellt.

    • Die Weiterbildung endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Facharztprüfung und damit auch die Beschäftigung.
      >> Dies muss aber nicht sein, denn über die Weiterbildung hinaus kann der neue Facharzt noch solange als Weiterbildungsassistent beschäftigt werden, bis über seinen Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entschieden wurde (§ 32 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV). Dies kann insbesondere für einen geplanten Praxiseinstieg des neuen Facharztes interessant sein.

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Film: Was macht der DN e.V.?

Video – Was ist der DN e.V.

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